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Allgemeine Lieferbedingungen der Testboy GmbH

Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Testboy GmbH, Beim Alten Flugplatz 3 in 49377 Vechta (nachfolgend „Testboy“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Testboy mit Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von Testboy angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Testboy ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Testboy auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von Testboy sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Testboy innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen. Der Auftraggeber ist in dieser Zeit an seine Bestellungen oder Aufträge gebunden.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Testboy und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Testboy vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von Testboy nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.

(4) Angaben von Testboy zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Testboy behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Testboy weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Testboy diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Testboy zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Testboy (jeweils abzüglich eines etwaigen vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Testboy. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Rechnung ist der Auftraggeber berechtigt, 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag zu ziehen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Skonto wird nur gewährt, wenn sämtliche fälligen Forderungen von Testboy gegenüber dem Auftraggeber vollständig ausgeglichen sind.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die gesetzlichen Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.

(5) Testboy ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Testboy durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Testboy behält sich vor, die sofortige Zahlung aller offenen, auch noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen wiederholt in Verzug geraten ist.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk von Testboy aus Vechta.

(2) Wurden Abrufaufträge, etwa in Bestellungen, Bestätigungen, Rahmenverträgen, usw. vereinbart, ist die Laufzeit von Abrufaufträgen auf maximal 12 Monate begrenzt, soweit nicht in den jeweiligen Abrufaufträgen etwas abweichendes vereinbart wurde. Nach Ablauf von 12 Monaten werden die zu diesem Zeitpunkt verbleibenden Restmengen automatisch ausgeliefert.

(3) Von Testboy in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von Testboy anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(4) Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(5) Testboy kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Testboy nicht nachkommt.

(6) Testboy haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von Testboy geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die Testboy nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Testboy die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Testboy zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Testboy vom Vertrag zurücktreten.

(7) Testboy ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Testboy erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(8) Der Eintritt des Lieferverzugs von Testboy bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Gerät Testboy in Lieferverzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Testboy bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Die Haftungsbeschränkungen nach § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bleibt unberührt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand/Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist das Werk von Testboy in Vechta, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet Testboy auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Testboy.

(3) Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und Testboy nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Testboy dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch Testboy betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird von Testboy nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Lieferung bzw. Leistung als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern Testboy auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, Testboy den Auftraggeber zur Abnahme mit Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert hat, und der Auftraggeber innerhalb der gemäß gesetzten Frist die Abnahme nicht unter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert. Eine konkludente Abnahme insbesondere durch Beginn der Nutzung der Lieferung bzw. Leistung bleibt hiervon unberührt. Es bedarf keiner förmlichen Abnahme.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistung von Testboy richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen etwas Abweichendes geregelt ist.

(2) Testboy gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen dem anerkannten Stand der Technik (VDE-Vorschriften, soweit einschlägig) entsprechen. Sollte sich der anerkannte Stand der Technik zwischen Vertragsabschluss und Abnahme ändern, hat der Auftraggeber die hierdurch Testboy entstehenden Mehrkosten zu vergüten und die Ausführungstermine verschieben sich entsprechend.

(3) Soweit für die Verwendung der Lieferungen und Leistungen technische Nutzungsvoraussetzungen (z.B. Softwareprogramme, Betriebssysteme, Internet- bzw. Netzwerkverbindung, usw.) beim Auftraggeber bzw. dem jeweiligen Endkunden erforderlich sind, sind diese von dem Auftraggeber bzw. dem jeweiligen Endnutzer auf eigene Kosten bereitzustellen und während der Nutzungsdauer bereitzuhalten. Soweit für die Verwendung der Lieferungen und Leistungen Konfigurationen, Installationen, usw. erforderlich sind, sind diese von dem Auftraggeber bzw. dem jeweiligen Endnutzer auf eigene Kosten durchzuführen. Für Einschränkungen der Nutzbarkeit von Lieferungen und Leistungen, die auf einer Nichterfüllung dieser Pflichten beruhen, übernimmt Testboy keine Verantwortung. Dies gilt nicht, soweit ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

(4) Testboy übernimmt eine Garantie (§ 443 BGB) ausschließlich dann, wenn diese ausdrücklich in den Vertragsunterlagen aufgeführt ist. In diesem Fall gelten die Garantiebedingungen von Testboy (Stand August 2026, abrufbar unter https://www.testboy.de/garantie). Anderweitige Erklärungen von Testboy oder Mitarbeitern stellen in keinem Fall eine Garantie dar.

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Testboy oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt zudem nicht, soweit aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften längere Fristen vorgeschrieben sind, beispielsweise bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in einem Jahr, vorausgesetzt der letzte Vertrag der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

(6) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn Testboy nicht binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge Testboy nicht binnen sieben (7) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von Testboy ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an Testboy zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Testboy die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(7) Bei Sachmängeln der Liefergegenstände ist Testboy nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. An im Austauschverfahren ersetzten Teilen behält sich Testboy das Eigentum vor. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(8) Der Auftraggeber hat Testboy die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen.

(9) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Testboy, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(10) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Testboy aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Testboy nach eigener Wahl eigene Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Testboy bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen Testboy gehemmt.

(11) Mängelansprüche entstehen nicht infolge von Ursachen, die nicht auf ein Verschulden von Testboy zurück zu führen sind, beispielsweise: Natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung und solcher, die bei chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, unsachgemäß vorgenommene Eingriffe, unvollständige oder fehlerhafte Informationen durch den Auftraggeber, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung oder ohne Zustimmung von Testboy vorgenommene Änderungen an der Lieferung.

(12) Ergibt sich bei der Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Mangel nicht vorliegt oder Testboy hierfür nicht verantwortlich ist, hat der Auftraggeber die Kosten der Überprüfung und bei einer erfolgten Reparatur auch diese Kosten entsprechend des Zeitaufwands und Materialverbrauchs von Testboy zu vergüten.

(13) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 7 Schutzrechte

(1) Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird Testboy nach eigener Wahl und auf eigene Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Erst wenn dies Testboy innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht gelingt, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch von Testboy gelieferte Produkte anderer Hersteller wird Testboy nach eigener Wahl eigene Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen Testboy bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung von Testboy auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Testboy haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit eigener Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind all jene Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(3) Soweit Testboy gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Testboy bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Testboy bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Testboy.

(5) Soweit Testboy technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Testboy geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(6) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von Testboy wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Testboy gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Geschäftsbeziehung über die Erbringung von Lieferungen und/oder Leistungen.

(2) Die von Testboy an den Auftraggeber gelieferten Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Testboy. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Auftraggeber für deren Erfüllung Sorge zu tragen. Die Liefergegenstände sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstände werden nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Testboy, trägt die Verkehrssicherungspflicht hierfür und stellt bei einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Auftraggeber Testboy von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (§ 9 (9)) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Testboy erfolgt und Testboy unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt Testboy, soweit die Hauptsache Testboy gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis. Sofern die Liefergegenstände von Testboy fest mit Grund und Boden verbunden bzw. in einem Gebäude eingefügt werden, erfolgt die Verbindung oder Einfügung nur zu einem vorübergehenden Zweck.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Testboy an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Testboy ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Testboy ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an Testboy abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Testboy darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum von Testboy hinweisen und Testboy hierüber informieren, um Testboy die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen.

(8) Testboy wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Testboy.

(9) Tritt Testboy bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist Testboy berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall ohne Weiteres zur Herausgabe verpflichtet und trägt die für die Rücknahme erforderlichen Transportkosten.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Testboy in Vechta. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Testboy ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Liefer- oder Leistungsverpflichtung gem. diesen Allgemeinen Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.